Betriebsordnung für die Annahme von Abfällen
auf unseren Betriebshöfen

§1. Generelle Festlegungen

1. Die Annahme von Abfällen erfolgt ausschließlich aufgrund dieser Betriebsordnung. Diese gilt somit auch für alle künftigen Anlieferungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wird.

2. Spätestens mit der ersten Anlieferung des Abfalls gilt diese Betriebsordnung als angenommen. Der Geltung anderer Bedingungen des Anlieferers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichungen von unserer Betriebsordnung sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

§2. Materialanforderungen

1. Als Abfall zur Anlieferung im Sinne dieser Betriebsordnung gelten ausschließlich Materialien mit den AVV-Nummern:

17 09 04Baustellenmischabfall
20 03 01Gewerbeabfall (kein Hausmüll)
20 03 07Sperrmüll
17 06 03Mineralwolle ( KMF )

2. Grundsätzlich wird die Annahme von Abfällen, die keine verwertbaren Bestandteile enthalten, ausgeschlossen.

3. Abfälle werden von uns nur angenommen, wenn die angelieferten Stoffe frei von schädlichen Verunreinigungen sind. Verunreinigungen sind Bestandteile, die, die in den angelieferten Abfällen enthalten sind, so das eine Wiederverwertung aus bautechnischer Sicht oder im Hinblick auf Umweltbeeinträchtigung ausgeschlossen sind.

4. Als Verunreinigung gelten insbesondere Farb-, Öl-, Fett- oder Treibstoffe, Teere und teerhaltige Stoffe, Kaltentfetter sowie sonstige organische (z.B. polyzyklische oder chlorierte Kohlenwasserstoffe) und anorganische (z.B. Salze, Schwermetalle, Asbest) Stoffe die geeignet sind nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder der Gewässer zu verändern. Die angelieferten Abfälle dürfen nicht aus Abbrüchen von Produktionsstätten chemischer Werke, von Kokereien, Stahlwerken oder von ähnlichen Industriebetrieben stammen.

5. Zudem werden unter der AVV Nummer 20 03 01 hausmüllähnliche Siedlungsabfälle ( sog. Nassabfälle ) von der Annahme ausgeschlossen.

6. Mineralwolle wird nur in geschlossenen Säcken angenommen.

7. Der Anlieferer sichert zu, dass die angelieferten Abfälle dieser Betriebsordnung entsprechen.

§3. Betriebsablauf und -bedingungen

1. Wir sind berechtigt, sowohl bei der Anlieferung als auch nach der Abkippung vor Ort Kontrollen vorzunehmen, bzw. vornehmen zu lassen. Sollte sich herausstellen, dass die angelieferten Stoffe von Beschaffenheit oder/und Herkunft nicht die unter Punkt 2 genannten Bedingungen erfüllen, so können wir die Stoffe abweisen oder an den Anlieferer auf dessen Kosten zurückgeben. Die Kosten der Kontrolle trägt insoweit der Anlieferer. Im übrigen haftet der Anlieferer uns – unabhängig vom Verschulden – für alle Schäden, die uns durch die Anlieferung des nicht ordnungsgemäßen Materials entstehen, insbesondere sind vom Anlieferer die Kosten für eine ordnungsgemäße Entsorgung zu tragen.

2. Der Anlieferer bzw. sein Erfüllungsgehilfe sind verpflichtet, auf dem Übernahmeschein u.a. den Namen des Anlieferers und ggf. des Beförderers, das amtliche Kennzeichen des anliefernden LKW und die Herkunft des Materials anzugeben. Der Anlieferer hat die Angaben auf dem Übernahmeschein zu unterschreiben. Wir sind nicht verpflichtet, die Unterschriftsberechtigung des Unterzeichners nachzuprüfen.

3. Die Annahme wird durch uns mit Stempel und Unterschrift, vorbehaltlich einer späteren Reklamation infolge verdeckter Verunreinigungen gemäß Punkt 2, bestätigt. Die Übernahmescheine werden entsprechend den geltenden gesetzlichen Bestimmungen mit unseren Daten vervollständigt.

4. Die Anlieferung hat so zu erfolgen, dass eine Verunreinigung der Zufahrtstraßen, des Grundstückes und der angrenzenden Flächen ausgeschlossen ist, sich Abfälle nicht von der Ladefläche lösen können und keine Störungen im Betrieb des Umschlagplatzes entstehen.

5. Im gesamten Betriebsgelände gelten die Verkehrszeichen und -regeln der StVO. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 10 km/h. Unfälle und Sachbeschädigungen sind sofort, vor dem Verlassen des Betriebsgeländes dem Leiter des Umschlagsplatzes oder dem Wäger mitzuteilen.

6. Abfälle dürfen nur an den vom Betriebspersonal zugewiesenen Plätzen abgekippt werden. Nach Aufforderung durch das Betriebspersonal ist das Betriebsgelände, nach erfolgter Rückwiegung, unverzüglich zu verlassen.

7. Auf dem gesamten Betriebsgelände gilt absolutes Rauchverbot, auch in den Kraftfahrzeugen.

§4. Preisgestaltung und Rechnungslegung

1. Die Anlieferung der Abfällen ist kostenpflichtig. Die Kosten werden von uns dem Anlieferer in Rechnung gestellt, und sofern keine andere schriftliche Vereinbarung zwischen dem Inhaber des Verwertungsnachweises und der Containerservice und Demontagen Sisyphos GmbH besteht, bei Anlieferung bar kassiert. Die Höhe richtet sich neben der öffentlichen oder gesondert vereinbarten Preisliste unter anderem nach Beschaffenheit und Zusammensetzung des angelieferten Materials.

2. Die angelieferten Stoffe gehen mit dem gestatteten Abladen in unser Eigentum über. Beim Abladen sind die Weisungen unseres Betriebspersonals zu befolgen.

3. Der Anlieferer versichert, dass er über die angelieferten Abfälle verfügen kann und das sie frei von Rechten Dritter sind.

§5. Haftung

1. Der Anlieferer haftet für alle Schäden –gleich aus welchem Rechtsgrund-, die von ihm verursacht werden. Der Anlieferer hat uns von einer Inanspruchnahme durch Dritte -gleich aus welchem Grunde - freizustellen, wenn diese Inanspruchnahme darauf beruht, dass die angelieferten Stoffe nicht dieser Betriebsordnung entsprechen.

2. Der Anlieferer haftet für seine Erfüllungsgehilfen entsprechend. Er verzichtet auf die Entlastungsmöglichkeit nach § 831 BGB.

3. Wir haften nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen für Schäden - gleich aus welchem Rechtsgrund -, wenn wir oder unsere Erfüllungsgehilfen sie schuldhaft verursacht haben. Unsere Haftung wird außer in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Für Reifenschäden übernehmen wir keine Haftung.

§6. Sonstiges

1. Sollte eine Bestimmung in dieser Betriebsordnung oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

2. Es gelten die am Standort der Anlage gültigen gesetzlichen Bestimmungen.

3. Gerichtsstand ist das für den Geschäftssitz des Anlagenbetreibers zuständige Amtsgericht Berlin.