Allgemeine Geschäftsbedingungen ( AGB ) für die Entsorgung von Reststoffen
( Wirtschaftsgut / Abfall )
mit Container, anderen Behältern und sonstigen Leistungen

Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit Entgegennahme der Leistung oder Ware gelten diese Bedingungen als angenommen. Bestellungen oder Gegenbestätigungen des AG/Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichungen von unseren Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

Sind für bestimmte Leistungen besondere schriftliche Bedingungen vereinbart oder dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung beigefügt, so gelten diese allgemeinen Geschäftsbedingungen nachrangig und ergänzend.

1.0 Allgemeines

Unsere Angebote sind hinsichtlich Preis, Liefertermin und sonstigem Inhalt freibleibend. Aufträge gelten mit der schriftlichen Auftragsbestätigung oder ihrer Ausführung als angenommen. Die Rechnung ersetzt die Auftragsbestätigung. Die Verkaufsangestellten oder Fahrpersonal sind nicht befugt mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu machen, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinaus gehen. Das Fahrpersonal ist nicht befugt Terminabsprachen zu treffen bzw. Aufträge entgegenzunehmen. Der AG versichert, mit den offen gelegten Vertragspartnern bis 2 Jahre nach Vertragsende nicht – auch nicht über vorgeschobene Dritte – in Kontakt zu treten.

2.0 Gestellung von Containern und Behältern

Auf Anforderung stellt der AN dem AG Container oder andere Behälter bestimmter Art und Größe zur Verfügung. Mit der Aufstellung der/ des Containers / Behälters auf dem vom AG angewiesenen Stellplatz, geht die Gefahr der Beschädigung und des Untergangs der/ des Containers / Behälters sowie die dadurch begründete Versicherungspflicht auf den AG über. Soweit für die Aufstellung der/ des Containers / Behälters auf öffentlichen Straßenland eine Sonder -Nutzungserlaubnis erforderlich ist, hat der AG diese rechtzeitig vor Aufstellung der/ des Containers / Behälters einzuholen. Der AG hat darüber hinaus auch sicherzustellen, dass alle Anforderungen aus straßenverkehrsrechtlicher Sicht an die Aufstellung der/ des Containers / Behälters, insbesondere an Kennzeichnung und Beleuchtung erfüllt werden. Der AG ist verpflichtet, dem AN unter besonderer Berücksichtigung der Zuständigkeit des Stellplatzes und der Standfestigkeit des Untergrundes einen geeigneten Stellplatz zuzuweisen. Der AG haftet für alle Schäden, die aufgrund mangelnder Eignung eines Stellplatzes, die nach Aufstellung der/ des Containers / Behälters eintreten. Der Container / Behälter wird zum vereinbarten Termin zur Verfügung gestellt. Ab Anlieferung steht er 2 Tage standfrei zur Verfügung. Ab dem 3. Tag wird Standgeld berechnet.

3.0 Beladung

Der / die Container / Behälter wird durch den AG oder seinen Erfüllungsgehilfen beladen. Soweit es sich bei den Reststoffen um Wirtschaftsgut handelt geht das Eigentum mit der Beladung der/ des Containers / Behälters auf den AN über. Vom AN übernommene Abfälle, gefährliche Abfälle, Sonderabfälle bleiben bis zur ordnungsgemäßen Entsorgung Eigentum des AG. Soweit die Reststoffe als Wirtschaftsgut bzw. Abfall zur Verwertung entsorgt werden, versichert der AG, dass die übernommenen Materialien keine Stoffe enthalten, die gesondert als Sonderabfälle (Untermischungsverbot) zu deklarieren sind. Bei Boden und Bauschutt sind Grenzwerte gemäß LAGA-Richtlinie für die Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen / Abfällen einzuhalten. Bei Überschreitung der Grenzwerte nach LAGA Z 2 sind alle erforderlichen Analyse- und Entsorgungskosten vom AG zusätzlich zu tragen. Falls die Reststoffe nach Erklärung des AG als Abfall zu entsorgen sind, hat er – soweit erforderlich – den Begleitschein nach § 3 der Abfallnachweis-Verordnung ausgefüllt dem AN zu übergeben, es sei denn, AG und AN haben vereinbart, dass der AN den Begleitschein gegen entsprechendes Entgelt ausfüllt. Zusätzlich versichert der AG, dass die Reststoffe keine Kadaver, Pflanzenschutzmittel, Kernbrennstoffe oder sonstige radioaktive Stoffe, gesundheitsgefährdende, krankheitserregende und nicht gefasste gasförmige bzw. explosive und giftige Stoffe und Altöle sowie Autowracks und Altreifen, behandelte Hölzer, Asbest, Dachpappe und sonstige dem Wohl der Allgemeinheit schädigenden Stoffe enthalten. Sollten sich entgegen der Erklärung des AG die vom AN übernommenen Wirtschaftsgüter Abfall ( oder die zu entsorgenden Abfälle Wirtschaftgut ) enthalten, hat der AG den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Dies gilt auch für Folgeschäden, die beim Transport der Reststoffe sowie im Betrieb des AN, auf anderen Verwertungsanlagen und Deponien auftreten. Die Beladung der/ des Containers / Behälters ist im Hinblick auf das zulässige Gesamtgewicht des jeweiligen Transportfahrzeuges beschränkt.
Die Zuladung beträgt bei reiner Mineralik maximal 1,0 t pro cbm, bei allen anderen Abfällen 0,4 t pro cbm. Überladung führt zu Mehrkosten.
Behälter mit einem Volumen bis 1,1 cbm und Pressen dürfen nicht mit Bauschutt, Stahlträgern oder ähnlichem spezifischen Gewicht bzw. Zerstörungskraft befüllt werden. Durch Überladung oder ungleichmäßiges Beladen der Container / Behälter entstehenden Aufwendungen des AN gehen zu Lasten des AG. Der AG haftet für Schäden beim Transport durch Überladung oder ungleich mäßiges Beladen der Container / Behälter, auch wenn diese Umstände bei der Übernahme für den AN oder seinen Erfüllungsgehilfen äußerlich nicht erkennbar war. Container oder andere Behälter die vom AG gestellt werden, sind von ihm ordnungsgemäß zu pflegen und zu warten, Beim Entsorgungsvorgang entstehende Schäden, die auf unzureichende Pflege und Wartung der Container / Behälter zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des AG.

4.0 Entsorgung

Der AN ist verpflichtet die vom AG übernommenen Reststoffe ordnungsgemäß zu entsorgen. Dabei hat er die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten und soweit erforderlich, den entsprechenden Entsorgungsnachweis gegenüber dem AG zu erbringen.

5.0 Überlassung von Maschinen und Baugeräte

Der AN als Vermieter verpflichtet sich den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit dem AG als Mieter zu überlassen. Der AG verpflichtet sich den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrs-vorschriften sorgfältig zu beachten, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert und voll funktionsfähig, wie erhalten, zurückzugeben. Der AG ist verpflichtet den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und etwaige Mängel unverzüglich zu rügen bzw. im Lieferschein festzulegen. Später angezeigte Mängel werden nicht anerkannt. Der AG verpflichtet sich den Mietgegenstand, entsprechend seiner Nutzung, zu versichern. Für Schäden, Reinigung (auch Graffiti) oder Verlust des Mietgegenstandes haftet der AG in voller Höhe.

6.0 Personaldienstleistung

Dem AG ist bekannt das der AN kein gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung ausübt. Erteilte Dienstleistungsaufträge auf Stundennachweis werden max. auf zwei Monate beschränkt. Der AG hat sich aus dem § 618 BGB ff. ergebenden Fürsorgepflicht bei der Erteilung von Anweisungen einzuhalten. Der Arbeitnehmer des AN unterliegt der Aufsicht und Fürsorgepflicht des AG, hier insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften, genau wie eigene Mitarbeiter des AG. Der AN haftet dem AG nur, wenn er bei der Auswahl des zur Dienstleistung überlassenen Arbeitnehmers zur vereinbarten Tätigkeit nicht die erforderliche Sorgfalt beachtet hat. Die Haftung beschränkt sich allerdings auf Schäden, die durch vorsätzliche- oder grob fahrlässige Verletzung der Auswahl entstehen. Im übrigen findet eine Haftung nicht statt.

7.0 Transporte

Container, Behälter, Bauwagen, Materialien etc. die vom AG gestellt werden, sind von ihm ordnungsgemäß zu pflegen und zu warten. Beim Transportvorgang entstehende Schäden, die auf unzureichende Pflege und Wartung zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des AG, auch wenn diese Umstände bei der Übernahme für den AN oder seinen Erfüllungsgehilfen nicht erkennbar war. Schäden an möglich eingelagerten Materialien gehen zu Lasten des AG. Eine Versicherung für den Transport von Wertgegenständen ist in unserer Transportberechnung nicht enthalten. Transporte erfolgen auf Kosten und Gefahr des AG. Regressansprüche gegen den AN bestehen nur bei vorsätzlichen- oder grob fahrlässigen Handelns.

8.0 Abtransport

Der AN verpflichtet sich den Transport nach frühzeitiger Terminabsprache zwischen dem AG und AN, den Transport auf Abruf oder Turnus auszuführen. Er kann sich dazu eines Erfüllungsgehilfen oder beauftragten Dritten bedienen. Bei Betriebsstörungen beim AN hat der AG dem AN eine angemessene, schriftliche Nachfrist zu setzen. Erst nach Ablauf der Nachfrist kann der AG den Auftrag kündigen. Der AG hat dafür Sorge zu tragen, dass der/ die Container / Behälter abgeholt werden kann. Wartezeiten des AN oder seiner Erfüllungsgehilfen gehen mit jeweils angefangenen 30 Minuten mit 55,00 € netto und Leerfahrten mit 180,00 € netto pauschal zu Lasten des AG. Die Abrechnung erfolgt auf der Grundlage eines Leistungsnachweises. Der Leistungsnachweis ist vom AG oder seinen hierfür beauftragten Mitarbeitern unverzüglich auf die Richtigkeit zu überprüfen und zu unterzeichnen. Der AN oder seine Erfüllungsgehilfen sind nicht dazu verpflichtet, die Beauftragung einzelner Mitarbeiter des AG mit der Prüfung und Unterzeichnung des Leistungsnachweises zu prüfen.

9.0 Haftung

Der AG haftet nach den gesetzlichen Vorschriften bei Verlust der Container / Behälter und für Schäden, die durch sein Verschulden oder unsachgemäßen Gebrauch entstehen. Werden die Behälter überfüllt oder mit anderen als vertraglich vereinbarten oder gesetzlich zulässigen Abfällen befüllt oder werden Abfälle falsch deklariert, ist der AN nach billigem Ermessen berechtigt, auf Kosten des AG

  • die Übernahme der Abfälle zu verweigern oder, soweit die Abfälle bereits in ihrem Besitz gelangt sind,
  • erforderliche Umladungen und / oder Nachsortierungen bzw. Entsorgungen vorzunehmen
  • Abfälle die nach den gesetzlichen Vorschriften gesondert entsorgt werden müssen, auf dem vorgeschriebenen Weg ordnungsgemäß zu entsorgen.

Die Geltendmachung weiterer Ersatzansprüche bleibt hiervon unberührt. Der AN haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit im Rahmen und Umfang seiner Betriebshaftpflichtversicherung. Wird dem AN infolge höherer Gewalt (Glatteis, Schneefall, Nebel, Notstände) oder sonstiger Umstände (Streiks, Sperrung der Abfalllade-, Verbrennungsanlagen, Deponien) so entfällt gegenüber dem AG jegliche Haftung bzw. Anspruch auf Minderung des Entgeltes. In solchen Fällen ist der AN von jeglicher Leistungspflicht befreit. Ist das Leistungshindernis nicht binnen drei Monaten ausgeräumt, sind beide Seiten zur fristlosen Kündigung des Entsorgungsvertrages- unter Ausschluss von Schadenersatz oder Ausgleichsansprüchen berechtigt.

10.0 Anpassung des Entgelts

Bei veränderten Betriebs- und / oder Verwertungs-Deponiekosten ist der AN zu einer angemessenen Preisangleichung gegenüber dem AG berechtigt.

11.0 Zahlungsbedingungen und Zurückbehalt

Die vereinbarten Preise sind Nettopreise zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer und sofort „netto Kasse“ nach Erhalt der Rechnung fällig. Bei Vorlage einer Inkasso-Vollmacht kann die vom AN beauftragte Person sofort den Rechnungsbetrag in Empfang nehmen. AN und AG können auch eine andere Zahlungsfrist vereinbaren. Zahlungen sind ohne Abzug von Skonto zu leisten. Im Falle des Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe der gesetzlichen Zinsen sowie für jede Rechnung 15,00 € netto Mahnkosten berechnet. Bei Zahlungsverzug des AG kann der AN den Entsorgungsvertrag fristlos kündigen sowie Schadenersatz wegen schuldhafter Veranlassung der Kündigung verlangen. Weiterhin kann der AN bei Überschreitung der Zahlungsfrist und / oder der Überschreitung des eingeräumten Limits, die weiteren vertraglich geschuldeten Leistungen bis zur Zahlung zurückhalten. Ein Aufrechnungs,- und / oder Zurückbehaltungsrecht besteht für den AG gegen den AN nicht.

12.0 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Leistungspflichten und Ansprüche ist jeweils der Sitz des AN, soweit der AG Kaufmann ist.

13.0 Änderungen oder Ergänzungen

Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages müssen von beiden Parteien gleich lautend und schriftlich erklärt werden.

14.0 Salvatorische Klausel

Sofern einzelne Teile der vorgenannten „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ rechtsunwirksam sein oder werden sollten, ist eine angemessene Regelung zu vereinbaren, die soweit rechtlich zulässig, dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck der Regelung gewollt haben würden. Die Gültigkeit der übrigen vertraglichen Bestimmungen wird hierdurch nicht berührt.

15.0 Datenschutz

Wir verweisen auf unsere Datenschutzerklärung unter www.sisyphos-berlin.eu.

16.0 Erläuterungen

Auftragnehmer = AN = Sisyphos GmbH
Auftraggeber = AG = Kunde = Sie

Standortentsorgung: Behälter verbleibt mindestens 12 Monate am Ort und wird im Turnus oder auf Abruf ausgetauscht / geleert.